Dolmetscher aus anderen Bundesländern eintragen in das Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Bundesland vereidigt, bzw. ermächtigt sind, dürfen sie diese Tätigkeit in Rheinland-Pfalz ebenfalls ausüben und können dann entsprechend in das Verzeichnis eingetragen werden.

  • Teaser

    Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Bundesland sind, dürfen sie ihre Tätigkeit auch in Rheinland-Pfalz ausüben und dies in das Verzeichnis eintragen lassen.

  • Verfahrensablauf

    Ihre Eintragung in die Dolmetscherdatenbank können Sie erreichen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bei dem für Sie zuständigen OLG Koblenz stellen und ihre Unterlagen einreichen.

    • Sie stellen einen Antrag bei dem Oberlandesgericht Koblenz
    • Sie reichen Ihre Unterlagen ein
  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht Koblenz.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen in einem anderen Bundesland als Dolmetscher bzw. Übersetzer vereidigt bzw. ermächtigt sein.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Name
    • Anschrift
    • Telekommunikationsanschlüsse
    • jeweilige Sprache
    • Nachweis über Vorliegen der fachlichen Eignung (entsprechend der Stufe C 2)
    • Kenntnisse der deutschen Rechtssprache
    • eigenhändig geschriebenen Lebenslauf
    • Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt
    • Erklärung, ob die Bereitschaft und die tatsächliche Möglichkeit besteht, im Rahmen des Tätigkeitsbereichs auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen,
    • Beantragung eines Führungszeugnises zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 115,00-200,00 €
    Vorkasse: Nein

  • Bearbeitungsdauer

    Frist: 2 Monate

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch ist möglich.

  • Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja