Handelsregister Eintragung Europäische Gesellschaft
Leistungsbeschreibung
Nach der Gründung muss die Europäische Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt ist die Gründung offiziell.
Verfahrensablauf
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
- Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Nach erfolgreicher Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung. Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anmeldung
- Gründungsurkunde mit Satzung
- Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (dualistisches System) oder des Verwaltungsrates und des geschäftsführenden Direktors (monistisches System)
- Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung der geschäftsführenden Direktoren steht (Bankbestätigung)
- Liste der Aufsichtsratsmitglieder oder der Verwaltungsratsmitglieder
- Gründungsbericht
- Prüfungsberichte der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen
- im Fall der §§ 26 und 27 AktG die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind sowie eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands
Je nach Gründungsform der Europäischen Aktiengesellschaft können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.
Bearbeitungsdauer
Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.
Rechtsgrundlage
- §§ 36 und 37 Aktiengesetz (AktG)
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz / SEAG)
- Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV)