Kraftfahrzeughilfe für gesetzlich unfallversicherte Personen beantragen


An wen muss ich mich wenden?

Vorrang der Rehabilitationsträger:
Bei Arbeitnehmern, die weniger als 15 Versicherungsjahre haben, kann bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Agentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger sein. Bei über 15 Jahren kann bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen der Träger der Rentenversicherung für die KFZ-Hilfe zuständig sein.
Daneben können in besonderen Härtefällen, z.B. auch die Kosten für die Taxi-Benutzung, die Inanspruchnahme von Beförderungsdiensten oder die Reparatur des Kraftfahrzeugs übernommen werden.

Das Integrationsamt kann nur für Selbständige und Beamte, für die kein Rehabilitationsträger zuständig ist, Kraftfahrzeughilfe gewähren.

Als Selbstständiger oder Beamter wenden Sie sich bitte an den für Ihren Wohnort zuständigen Dienstort des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung –Integrationsamt- in Koblenz, Landau, Mainz oder Trier.