Nachehelicher Unterhalt Beantragung
Leistungsbeschreibung
Kann ein Ehepartner nach der Scheidung mit seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Unterhalt beanspruchen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über Höhe und Zahlungsweise, entscheidet darüber das Familiengericht.
Der nacheheliche Unterhalt wird in der Regel im Zuge des Scheidungsverfahrens (Verbundverfahren) festgelegt. Er kann aber auch noch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens geltend gemacht oder abgeändert werden. Der Anspruch muss rechtzeitig geltend gemacht werden; rückwirkend kann dies nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen.
Teaser
Sie können nach Ihrer Scheidung Ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten? So können Sie nachehelichen Unterhalt beanspruchen.
Verfahrensablauf
Verweigert der Partner die Zahlung des Unterhalts oder leistet er ihn nur teilweise, ist es möglich, den Unterhalt auf gerichtlichem Wege einzufordern. Dazu ist ein kostenpflichtiger Antrag notwendig, der nur von einem Anwalt eingereicht werden kann.
Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern - etwa weil Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen des Antragsgegners vorliegen - können Sie auch zunächst die Erteilung einer Auskunft geltend machen.
Voraussetzungen
- Die Eheleute beziehungsweise die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind rechtskräftig geschieden.
- Der Anspruchsteller oder die Anspruchstellerin ist bedürftig.
Maßgeblich sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Unterhalt begehrenden Partners oder der Unterhalt begehrenden Partnerin und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit. - Der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin ist leistungsfähig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens: insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an. Deren Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert, den das Gericht festsetzt.
Rechtsgrundlage