Plakatierungen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Das kulturelle Leben in Rheinland-Pfalz zeichnet sich durch eine vielfältige Veranstaltungskultur aus. Konzerte,  Lesungen, Ausstellungen, Aufführungen sind in Rheinland-Pfalz Teil der kulturellen Vielfalt.
    Die städtischen Richtlinien bestimmen, wie und wo die Plakatierung, die Veranstaltungswerbung,  angebracht werden darf.  Diese Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden und das Stadt- und Straßenbild erhalten aber auch  verbessern.

    Folgendes gilt es zu beachten:

    • Für die Veranstaltungswerbung gibt es gekennzeichnete, zulässige Werbeflächen an:
      • Laternenmasten,
      • Litfaßsäulen und Anschlagtafeln,
      • Großwerbetafeln an den Ortseingängen.
    • Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum ist genehmigungspflichtig.
    • Die Genehmigung wird jeweils für spezielle Anschlagstellen bzw. Hängestellen erteilt.
    • Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen darf nicht plakatiert werden.
    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.

    Für den Bereich der Verbandsgemeinde Schweich ist folgendes zu beachten:

     

    1. Die Größe der Werbeträger darf das Format DIN A 1 (79 x 57 cm) nicht überschreiten.
    2. Außerhalb der Ortslagen darf keine Beschilderung erfolgen.
    3. Die Aufstellung an neuralgischen Verkehrsknotenpunkten ist nicht gestattet.
    4. Es darf keine Sichtbehinderung für den fließenden Verkehr entstehen.
    5. Die Werbeträger sind mindestens in einem Abstand von 0,50 m vom Fahrbahnrand aufzustellen.
    6. Die Werbeträger dürfen weder an Brücken noch an amtlichen Verkehrszeichen/Einrichtungen befestigt werden und dürfen Verkehrsschildern weder ähneln noch diese verdecken.
    7. Eine Behinderung des Fußgängerverkehrs auf den Gehwegen muss ausgeschlossen sein.
    8. Es dürfen keine Werbeträger innerhalb der Sichtdreiecke aufgestellt werden. Werbeanlagen dürfen nicht in das Lichtraumprofil von Straßen oder Geh-/Radwegen hineinragen.
    9. Die Hinweisbeschilderung ist spätestens am 3. Tage nach Ende der Veranstaltung wieder zu entfernen.
    10. Die Aufstellung von Plakaten im Bereich von Denkmälern wird nicht gestattet.
    11. Es ist nicht gestattet Plakate an Bäumen anzubringen.

     Nicht genehmigte Plakate werden durch die gemeindlichen Mitarbeiter unverzüglich abgebaut.

    Diese Mitteilung ergeht vorbehaltlich der Rechte von Privateigentümern auf ihren Grundstücken.

     Werbeorte:    Stadt Schweich mit OT Issel                                    15 Tafeln

    Ortsgemeinden                                                                              je   2 Tafeln

     

    Die Ortsgemeinden Bekond und Longuich möchten keine Werbung in/an öffentlichen Anlagen.

    Die Ortsgemeinden Detzem, Naurath /Eifel und Pölich dulden generell keine Werbung.

     Nach Ablauf des Werbezeitraumes sind die Tafeln umgehend wieder zu beseitigen.

    Für die Erteilung dieser Erlaubnis  wird aufgrund des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz i.V.m. § 3 deder Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Straßenbauverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17.01.2002 (GVBl. S 65) in der derzeit gültigen Fassung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 27,70 Euro festgesetzt.

     Die Verwaltungsgebühr wird mit Erteilung der Erlaubnis fällig.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.

    Die Antragstellung sollte schriftlich unter Angabe von Veranstalter, Zeitraum und Ort der Plakatierung erfolgen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.

    Derzeit: 27,70 €uro

  • Anträge / Formulare