Plakatierungen
Leistungsbeschreibung
Das kulturelle Leben in Rheinland-Pfalz zeichnet sich durch eine vielfältige Veranstaltungskultur aus. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Aufführungen sind in Rheinland-Pfalz Teil der kulturellen Vielfalt.
Die städtischen Richtlinien bestimmen, wie und wo die Plakatierung, die Veranstaltungswerbung, angebracht werden darf. Diese Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden und das Stadt- und Straßenbild erhalten aber auch verbessern.
Folgendes gilt es zu beachten:- Für die Veranstaltungswerbung gibt es gekennzeichnete, zulässige Werbeflächen an:
- Laternenmasten,
- Litfaßsäulen und Anschlagtafeln,
- Großwerbetafeln an den Ortseingängen.
- Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum ist genehmigungspflichtig.
- Die Genehmigung wird jeweils für spezielle Anschlagstellen bzw. Hängestellen erteilt.
- Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen darf nicht plakatiert werden.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.Für den Bereich der Verbandsgemeinde Schweich ist folgendes zu beachten:
- Die Größe der Werbeträger darf das Format DIN A 1 (79 x 57 cm) nicht überschreiten.
- Außerhalb der Ortslagen darf keine Beschilderung erfolgen.
- Die Aufstellung an neuralgischen Verkehrsknotenpunkten ist nicht gestattet.
- Es darf keine Sichtbehinderung für den fließenden Verkehr entstehen.
- Die Werbeträger sind mindestens in einem Abstand von 0,50 m vom Fahrbahnrand aufzustellen.
- Die Werbeträger dürfen weder an Brücken noch an amtlichen Verkehrszeichen/Einrichtungen befestigt werden und dürfen Verkehrsschildern weder ähneln noch diese verdecken.
- Eine Behinderung des Fußgängerverkehrs auf den Gehwegen muss ausgeschlossen sein.
- Es dürfen keine Werbeträger innerhalb der Sichtdreiecke aufgestellt werden. Werbeanlagen dürfen nicht in das Lichtraumprofil von Straßen oder Geh-/Radwegen hineinragen.
- Die Hinweisbeschilderung ist spätestens am 3. Tage nach Ende der Veranstaltung wieder zu entfernen.
- Die Aufstellung von Plakaten im Bereich von Denkmälern wird nicht gestattet.
- Es ist nicht gestattet Plakate an Bäumen anzubringen.
Nicht genehmigte Plakate werden durch die gemeindlichen Mitarbeiter unverzüglich abgebaut.
Diese Mitteilung ergeht vorbehaltlich der Rechte von Privateigentümern auf ihren Grundstücken.
Werbeorte: Stadt Schweich mit OT Issel 15 Tafeln
Ortsgemeinden je 2 Tafeln
Die Ortsgemeinden Bekond und Longuich möchten keine Werbung in/an öffentlichen Anlagen.
Die Ortsgemeinden Detzem, Naurath /Eifel und Pölich dulden generell keine Werbung.
Nach Ablauf des Werbezeitraumes sind die Tafeln umgehend wieder zu beseitigen.
Für die Erteilung dieser Erlaubnis wird aufgrund des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz i.V.m. § 3 deder Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Straßenbauverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17.01.2002 (GVBl. S 65) in der derzeit gültigen Fassung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 27,70 Euro festgesetzt.
Die Verwaltungsgebühr wird mit Erteilung der Erlaubnis fällig.
- Für die Veranstaltungswerbung gibt es gekennzeichnete, zulässige Werbeflächen an:
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.Die Antragstellung sollte schriftlich unter Angabe von Veranstalter, Zeitraum und Ort der Plakatierung erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.Derzeit: 27,70 €uro
Anträge / Formulare
- Sondernutzungserlaubnis öffentliche Straßen(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)