Begasung anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Begasungstätigkeiten außerhalb einer ortsfesten Anlage mit den Begasungsmitteln:

    1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanid Verbindungen dienen,
    2. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,
    3. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid)
    4. Stoffe oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen und für diese Tätigkeiten zugelassen sind
    5. Biozid-Produkte, auf die Übergangsbestimmungen des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes (ChemG) anzuwenden sind

    durchführen wollen, bedürfen Sie einer Erlaubnis und eines behördlichen Befähigungsscheins und Sie müssen dieses Vorhaben der zuständigen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen.

    Die gezielte Freisetzung der Wirkstoffe erfordert besonderes Fach- und Anwendungswissen (sachkundige Personen). Aus diesem Grund dürfen Begasungen ausschließlich nur von sachkundigen Personen vorbereitet und durchgeführt werden. Diese sachkundigen Personen bzw. Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber übernehmen in der Regel auch die Anzeige des Vorhabens für das Unternehmen.

  • Voraussetzungen

    Begasungen sind so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden. Objekte, die begast werden sollen, wie beispielsweise Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.

    Für jede Begasung ist eine verantwortliche Person zu bestellen, die einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzt.

    Bei einer Begasung müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens die verantwortliche Person und eine weitere sachkundige Person anwesend sein. Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsscheininhaber eingesetzt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    In der Anzeige sind anzugeben:

    • die verantwortliche Person,
    • der Tag der Begasung,
    • ein Lageplan zum Ort der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,
    • das für den Einsatz vorgesehene Begasungsmittel und die vorgesehenen Mengen,
    • der voraussichtliche Beginn der Begasung,
    • das voraussichtliche Ende der Begasung,
    • der voraussichtliche Termin der Freigabe sowie.
    • der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.

    Darüber hinaus sind das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Anzeige sind keine Gebühren fällig.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit (Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen)
    •  

    Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen (Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen)

    Anzeigefrist: 1 Woche

    Anzeigefrist besteht bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen oder infektionshygienischen Desinfektionen

    Anzeigefrist: 24 Stunden

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Anzeigepflicht besteht auch für Tätigkeiten bei Raumdesinfektionen mit Formaldehydlösungen, einschließlich Stoffen und Gemischen, aus denen sich Formaldehyd entwickelt oder verdampft, oder bei denen Formaldehyd sich gasförmig oder in Form schwebfähiger Flüssigkeitströpfchen verteilt, um die Desinfektion sämtlicher Flächen eines Raumes zu erreichen.

    Auf die Leistungsbeschreibung „Anzeige einer beabsichtigten Raumdesinfektion mit Formaldehyd“ wird hingewiesen.

  • Unterstützende Institutionen

    SGD Nord Rheinland-Pfalz, Koblenz, Abteilung Gewerbeaufsicht

    SGD Süd Rheinland-Pfalz, Neustadt-Weinstraße, Abteilung Gewerbeaufsicht


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die jeweils örtlich zuständige Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord bzw. Süd.