Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Staaten eintragen in das Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Mitgliedstaat der der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Dolmetscher oder Übersetzer rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen sie diese Tätigkeit in Rheinland-Pfalz vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie müssen ihre Tätigkeit bei einem der OLG Präsidenten anzeigen und werden dann in ein Verzeichnis eingetragen.

  • Teaser

    Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Mitgliedstaat der EU/ EWR als Dolmetscher oder Übersetzer rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen sie ihre Tätigkeit auch in Rheinland-Pfalz ausüben.

  • Verfahrensablauf

    Ihre Eintragung in die Dolmetscherdatenbank können Sie erreichen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bei dem für Sie zuständigen OLG stellen und ihre Unterlagen einreichen.

    • Sie stellen einen Antrag bei dem für Sie zuständigen OLG
    • Sie reichen die notwendigen Unterlagen ein
  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht Koblenz oder Oberlandesgericht Zweibrücken.

  • Voraussetzungen

    • Sie müssen in einem Vertragsstaat als Dolmetscher bzw. Übersetzer niedergelassen sein
    • Sie müssen innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre tätig gewesen sein
    • Sie müssen eine Sprachkompetenz entsprechend der Stufe C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates in der deutschen und der fremden Sprache besitzen
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Name
    • Anschrift
    • Telekommunikationsanschlüsse
    • jeweilige Sprache
    • Bescheinigung über Niederlassung und Ausübung der Tätigkeit im Ausland
    • Nachweis über Vorliegen der fachlichen Eignung (C 2)
    • Nachweis, dass Tätigkeit während der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre ausgeübt hat
    • Angabe der Berufsbezeichnung in der Sprache des Staates
  • Bearbeitungsdauer

    Frist: 2 Monate

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Der Widerspruch ist möglich.

  • Anträge / Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein