Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist?

    Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.

    Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schulder haben, können Sie nach § 14 Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.

  • Teaser

    Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

  • Voraussetzungen

    • Vollstreckbarer Titel gegen den/die Vollstreckungsschuldner/in 
    • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
    • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein. 
    • Durch den Antrag nach § 14 GBO können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
    • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (in der Form des § 29 GBO - öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden) 
    • Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner/die nicht eingetragene Schuldnerin
  • Welche Gebühren fallen an?

    Abhängig von der Eintragung als Eigentümer/in oder Rechtsinhaber/in

    • Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Eigentümer
    • Nr. 14120 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld
  • Rechtsgrundlage