Eintragung in die Handwerksrolle
Leistungsbeschreibung
Die Handwerksordnung (HWO) unterscheidet zwischen
- dem zulassungspflichtigen Handwerk ,
- dem zulassungsfreien Handwerk, dem handwerksähnlichen Gewerbe .
Beabsichtigen Sie, selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe zu betreiben? Dann ist es erforderlich, dass Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen. Eingetragen werden können
- natürliche und juristische Personen und
- Personengesellschaften.
Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.
Sie oder die von Ihnen mit der Betriebsleitung beauftragte Person müssen über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, wenn Sie
- ein stehendes Gewerbe gründen oder
- sich an einem Betrieb beteiligen oder
- sich zusammen mit einem Partner selbständig machen wollen.
Betreiben Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe? Dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen. Eingetragen werden können
- natürliche und juristische Personen und
- Personengesellschaften.
Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.
Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst. Das Gewerbe muss in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt sein. Es können auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
Sie oder die von Ihnen mit der Betriebsleitung beauftragte Person müssen über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, wenn Sie
- ein stehendes Gewerbe gründen oder
- sich an einem Betrieb beteiligen oder
- sich zusammen mit einem Partner selbständig machen wollen.
Verfahrensablauf
Um Ihr Unternehmen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist:
- in der Regel die Meisterprüfung
Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung als
- Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin beziehungsweise
- Ingenieur oder Ingenieurin oder
- mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung
in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
Hinweis: Wenn Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, können Sie in bestimmten Fällen Ausnahmebewilligungen beantragen.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem jeweiligen Verfahren finden Sie auch in folgenden Verfahrensbeschreibungen:
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung beantragen
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen beantragen
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung beantragen
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk beantragen
Voraussetzungen sind:
- die Meisterprüfung
Haben Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt, werden Sie in die Handwerksrolle Ihrer Handwerkskammer eingetragen:- mit dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder
- in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk
Hinweis: Wenn Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, können Sie in bestimmten Fällen Ausnahmebewilligungen beantragen.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem jeweiligen Verfahren finden Sie auch in folgenden Verfahrensbeschreibungen:
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung beantragen Sie wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin keine Meisterprüfung abgelegt haben, können Sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen beantragen Wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind, können Sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung gemäß der Handwerksordnung den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung beantragen Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin möglicherweise eine Ausübungsberechtigung erhalten.
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk beantragen Sie wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, können Sie mit dieser Ausübungsberechtigung auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen.
Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung als
- Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin beziehungsweise
- Ingenieur oder Ingenieurin oder
- mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
bei Einzelunternehmen:
- ausgefülltes Antragsformular
- beglaubigte Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über die Qualifikation (beglaubigte Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des Inhabers oder der Inhaberin
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ( GbR):
- ausgefülltes Antragsformular
- beglaubigte Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter, Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis über die Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des oder der Gesellschafter beziehungsweise Gesellschafterinnen
bei einer GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:
- ausgefülltes Antragsformular
- beglaubigte Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen ist es erforderlich, dass Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere)..
Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), muss jeder geschäftsführende Gesellschafter das Gewerbe anzeigen, einen Antrag ausfüllen und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin)
- Nachweis über die Qualifikation des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin (beglaubigte Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung etc.)
Hinweis: Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung und den Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit auch für diese vorlegen.
Weitere Informationen finden Sie auch im
Welche Gebühren fallen an?
Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Rechtsgrundlage
Handwerksordnung (HWO)
- § 1 Handwerksordnung (HwO) (Zulassungspflichtiges Handwerk; Eintragung in die Handwerksrolle)
- § 6 Handwerksordnung (HwO) (Handwerksrolle)
- § 7 Handwerksordnung (HwO) (Eintragsvoraussetzungen in die Handwerksrolle)
- § 7a Handwerksordnung (HwO) (Ausübungsberechtigung für andere zulassungspflichtige Handwerke)
- § 7b Handwerksordnung (HwO) (Ausübungsberechtigung für Gesellen mit Berufserfahrung)
- § 8 Handwerksordnung (HwO) (Ausnahmebewilligung)
- § 9 Handwerksordnung (HwO) (Ausnahmebewilligung EU/EWR)
- §§ 10 – 15 Handwerksordnung (HwO) (Verfahren Handwerksrolle)
- § 19 Handwerksordnung (HwO) (Gesetz zur Ordnung des Handwerks)
Anträge / Formulare
Antragsformulare sind bei den Handwerkskammern erhältlich.