Prüfsachverständige für Brandschutz anerkennen
Leistungsbeschreibung
Besonders fachkundige und befähigte Personen im Brandschutz können sich um die Anerkennung als Prüfsachverständige für Brandschutz bewerben, um im Baugenehmigungsverfahren anstelle der Bauaufsichtsbehörde Brandschutzkonzepte / Brandschutznachweise prüfen zu können.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird sowie ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
Vorlage der Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen.
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung
Anerkennung und Urkundenüberreichung.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind § 2 der Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz nachzulesen.
In den Hinweisen zum Anerkennungsverfahren von Sachverständigen für baulichen Brandschutz“ werden die Voraussetzungen detailliert beschrieben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gem. § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz beizufügen.
Insbesondere sind das folgende Unterlagen:
- ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
- ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung,
- Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
- eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregister-gesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
- die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7, wobei das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch ein Gutachten nach § 4 nachzuweisen ist, und
eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 2 Abs. 2 nicht vorliegen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.2 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 800,00 EUR an; zudem werden die Kosten für die Erstellung des Gutachtens über die fachliche Eignung gesondert als Auslagen erhoben (geschätzter Kostenrahmen ca. 1 000,00 bis 2 500,00 EUR).
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz).
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.