Rechtsanwaltskammer Aufnahme widerrufen eines europäischen Rechtsanwalts

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt / europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.

  • Teaser

    Wenn Sie nicht alle drei Jahre die weitere Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Ihrem Ursprungsland nachweisen, kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

  • Verfahrensablauf

     Der Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erfolgt nach vorheriger Anhörung.

  • Zuständige Stelle

    Die jeweils für Ihren Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer

  • Voraussetzungen

    • Sie erbringen keinen Nachweis über Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Ursprungsland alle drei Jahre
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • keine
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: gebührenfrei
    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Nachweise alle drei Jahre

    Geltungsdauer: 3 Jahre

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Gegen einen möglichen Widerrufsbescheid können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§ 4 EuRAG, 46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
    • Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).
  • Anträge / Formulare

    •    Schriftform erforderlich: ja
    •    Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
    •    Onlineverfahren möglich: nein

  • Weiterführende Informationen


An wen muss ich mich wenden?

Die jeweils für Ihren Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer