Wertpapiere – Zulassung zum regulierten Markt beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Wertpapiere im regulierten Markt an einer Börse handeln lassen wollen, benötigen Sie dafür eine Zulassung durch die Geschäftsführung. Es sei denn, die Wertpapiere sind bereits gesetzlich zugelassen.

  • Teaser

    Wertpapiere, die Sie an der Börse zum Handel am regulierten Markt platzieren wollen, müssen vorher zugelassen worden sein.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit zur Börsenaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde.

  • Voraussetzungen

    • Als Unternehmen, welches ein Wertpapier emittieren will, müssen Sie den Antrag auf Zulassung bei der Börse stellen zusammen mit
      • einem Kreditinstitut,
      • einem Finanzdienstleistungsinstitut,
      • einem Wertpapierinstitut,
      • der Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens in Deutschland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, oder
      • der deutschen Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat des EWR.
    • Als antragstellendes Unternehmen müssen Sie einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligten beziehungsweise einen notifizierten Prospekt vorlegen. Diesen müssen Sie vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse veröffentlichen.
    • Ihr Unternehmen muss mindestens seit 3 Jahren bestehen und Sie haben für die 3 dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre Jahresabschlüsse offengelegt.
    • Die Wertpapiere müssen – abhängig von ihrer Gattung – bestimmte Mindestbeträge hinsichtlich
      • voraussichtlichem Kurswert,
      • Eigenkapital,
      • Gesamtnennbetrag oder
      • Stückzahl aufweisen.
    • Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
    • Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnissen des Börsenhandels und des Publikums Rechnung tragen.
    • Zuzulassende Aktien müssen ausreichend gestreut sein.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Billigungsbescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise der zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
    • Kopie der Globalurkunde beziehungsweise Sammelurkunde für Wertpapiere
    • Satzung oder Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung
    • beglaubigter Handelsregisterauszug nach neuestem Stand
    • Genehmigungsurkunden, wenn
      • die Gründung des Emittenten,
      • die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder
      • die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf
    • Nachweise über die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe
    • Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten 3 Geschäftsjahre, einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer 
  • Rechtsgrundlage