Erklärung zum Übergang der Abgaben bei Verkauf / Kauf / Übertragung eines Grundstücks

  • Leistungsbeschreibung

    Umschreibung von Abgaben
    bei Übertragung von Grundstücken


    Was ist bei einem Eigentumsübergang zu beachten?

    Sie haben ein Grundstück, ein Haus, eine Eigentumswohnung oder eine andere Immobilie verkauft oder gekauft und möchten nun wissen, was zu tun ist, damit die Umstellung der Abgaben auf den Käufer / die Käufer (in) erfolgt?


    Der Kauf einer Immobilie erfolgt durch notariellen Kaufvertrag. Eine Abschrift des Kaufvertrages wird u.a. an das Liegenschaftsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich und an das zuständige Finanzamt in Trier gesandt. Sowohl Käufer und Verkäufer sind nunmehr der Meinung, dass alles geregelt sei und eine zügige Umstellung der Grundbesitzabgaben auf den neuen Eigentümer / die neue Eigentümerin erfolgen kann. Dass die Umstellung der Grundsteuer erfolgen kann, ist richtig. Allerdings kann eine zügige Umstellung nicht immer garantiert werden.


    Warum?


    Gemäß § 184 Abgabenordnung (AO) sind die Gemeinden an die in den Einheitswert-/Grundsteuermessbescheiden getroffenen Feststellungen gebunden. Die Einheitswert-/Grundsteuermessbescheide erlässt das zuständige Finanzamt Trier, Hubert-Neuerburg-Str. 1, 54290 Trier. Solange das Finanzamt keinen Einheitswert/ Grundsteuermessbescheid für den Käufer / die Käuferin, eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung, erlassen hat, sind die Verkäufer einer Immobilie Schuldner der Grundsteuer. Den Verkäufern obliegt noch die Abgabenpflicht, obwohl die Immobilie schon vor vielleicht längerer Zeit verkauft wurde. Da wir den Vorgang erst nach Bearbeitung
    des Finanzamtes erhalten, können wir die Bearbeitung des Eigentumsübergangs nicht zeitnah abschließen, wenn vom Finanzamt kein entsprechender Bescheid vorliegt.

     

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

     

    1. Kopien des Kaufvertrages, aus denen hervorgehen
      -die Namen und Anschriften von Verkäufern und Käufern
      -das betroffene Grundstück
      -der Tag des Überganges von Nutzen und Lasten
    2. Mitteilung des Tages der Kaufpreiszahlung, sofern dieser Termin für den Übergang von Nutzen und Lasten maßgebend ist
    3. Kopie des Übergabeprotokolls, sofern allein die Übergabe unabhängig von der Kaufpreiszahlung für den Übergang von Nutzen und Lasten maßgebend ist.
  • Anträge / Formulare


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