Religionsunterricht Abmeldung
Leistungsbeschreibung
Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. (Im Schuljahr 2025/2026 wird in Rheinland-Pfalz evangelischer, katholischer, mennonitischer, alevitischer und im Rahmen der modellhaften Erprobung islamischer Religionsunterricht angeboten). Der Religionsunterricht ist ein reguläres Unterrichtsfach – die Teilnahme ist jedoch freiwillig. Eine Abmeldung ist schriftlich möglich: bis zum 14. Lebensjahr durch die Eltern, danach durch die Schülerinnen und Schüler selbst. Auch wenn Jugendliche ab 14 Jahren selbst über ihre Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden dürfen, werden ihre Eltern über eine Abmeldung durch die Schule informiert.
Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht.
Schülerinnen und Schüler, deren Religion an der Schule nicht unterrichtet wird, müssen nicht am Ethikunterricht teilnehmen – vorausgesetzt, sie nehmen regelmäßig an einem gleichwertigen Religionsunterricht ihrer Gemeinschaft außerhalb der Schule teil, der von der Schulbehörde anerkannt ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Schriftliche Bekundung
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Abmeldung soll in der Regel zum jeweiligen Schulhalbjahr erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 40 Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
- § 25 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GrSchulO RP)
- § 37 Schulordnung für die öffentlichen Förderschulen (FöSchulO)
- § 26 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen (BBiSchulO RP)
- Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz (GG)
Anträge / Formulare
Schriftliche Erklärung
Kurztext
- Schüler und Schülerinnen können vom Religionsunterricht abgemeldet werden.
-
Abmeldung:
- Bis 14 Jahre: durch die Eltern
- Ab 14 Jahre: durch die Schüler*innen selbst
- Eltern werden informiert, wenn sich minderjährige Schüler*innen abmelden.
- Form: schriftlich (Brief oder E-Mail)
- möglichst zum Schulhalbjahr
- Folge: Teilnahme am Ethikunterricht, wenn kein Religionsunterricht besucht wird.
- Ausnahme vom alternativen Pflichtbesuch Ethikunterricht:
-
Wenn Schüler*innen regelmäßig an einem gleichwertigen Religionsunterricht außerhalb der Schule teilnehmen.
- Dieser muss von der Schulbehörde anerkannt sein.
Typisierung
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