Vereine eintragen lassen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen Verein gründen, ist dieser ohne Eintragung in das Vereinsregister nicht rechtsfähig. Das heißt, er kann noch nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies hat für die im Namen des Vereins handelnden Personen Folgen. Ist der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen, haften Sie beispielsweise als Vorsitzender oder Vorsitzende bei Geschäften für den Verein mit Ihrem Privatvermögen. Rechtsfähig wird der Verein erst, wenn Sie ihn in das Vereinsregister eintragen lassen. Für Schulden haftet dann nur der Verein mit seinem Vermögen.
Verfahrensablauf
Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden. Die Ersteintragungen in das Vereinsregister veröffentlicht das Amtsgericht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregister.de).
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der Registerauszug dient als Nachweis des e.V.-Status. Er wird z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos und beim Finanzamt verlangt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben dem Anmeldeschreiben müssen beim Registergericht das Original der Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll, welches die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält, vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Hinweis: Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, b eispielsweise wenn
- sich die Vereinssatzung ändert oder
- die Mitglieder andere Personen in den Vorstand gewählt haben.
Das M inisterium der Justiz hat rechtliche Informationen für Vereine in einer eigenen Broschüre "Rund um den Verein“ zusammen gefasst .
Kurztext
Erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wird ein Zusammenschluss von Personen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweckals eingetragener Verein (e.V.) rechtsfähig.
Typisierung
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