Sterbefall anzeigen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.

    Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.

    Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.

    Die Anmeldung eines Sterbefalls erfolgt in der Regel durch den Bestatter.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.

    - Todesbescheinigung vom Arzt

    - Personalausweis oder Reisepass von der verstorbenen Person

    - Stammbuch bzw. Geburts- oder Heiratsurkunde

     

     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.

    Die Anmeldung des Sterbefalls als solche ist gebührenfrei.

    Für die Sterbeurkunden werden Gebühren erhoben (siehe Sterbeurkunde).

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

    Antragsfrist: 3 Tage

  • Rechtsgrundlage

    § 28-31 PstG


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