Gefahrenabwehr/Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Maßnahmen zur Verhütung von Schäden, die einzelnen Personen oder der Allgemeinheit entstehen könnten, wenn nicht durch behördliches Handeln in den Geschehensablauf eingegriffen wird, werden mit dem Begriff „Gefahrenabwehr“ bezeichnet.

    Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (als Unterfall der Gefahrenabwehr) obliegt der Polizei.

    Die Kreisverwaltungen, kreisfeie Städte, verbandsfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und Verbandsgemeinden sind zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen worden sind.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.

    Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

    Für den Bereich der Verbandsgemeinde Schweich wurde eine Gefahrenabwehrverodnung erlassen:

    Gefahrenabwehrverordnung

    zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Schweich

    Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9 und 43 – 46 und 48 des Polizei- und Ordnungsbehörden-gesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch das sechste Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehörden-gesetzes vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Schweich mit Zustimmung des Verbandsgemeinderaterates Schweich vom 16.05.2006 und nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde, folgende Gefahrenabwehrverordnung:

     § 1 Begriffsbestimmungen

    (1)   Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

    (2)   Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

    (3)   Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Festhallen, Bürgerhäuser, Freizeit- und Erholungsanlagen, Schul- und Sportanlagen, Haltestellen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden. Zu den öffentlichen Anlagen gehören auch die unmittelbar zu ihnen führenden und die in ihnen verlaufenden Wege.

     § 2 Gebote und Verbote

     (1)   Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

    1. in aggressiver oder störender Form zu betteln,   im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die öffentliche Ordnung zu stören,

    2. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten,

    3.  Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,

    4.     Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu entfernen,

    5.  Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen,

    6. an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen,

    7.   Abfälle jeglicher Art wegzuwerfen oder liegenzulassen. Wer dennoch Abfälle wegwirft oder liegenlässt, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

     

    (2)   In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten, 

    1.      zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,

    2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,

    3.      ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten,

    4.      Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen,

    5.      Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren,

    6.      sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten oder zweckfremd aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern,

    7.      alkoholische Getränke auf Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und den dazugehörigen öffentlichen Anlagen zu verzehren sowie auf Kinderspielplätzen alkoholische Getränke zu verzehren oder mitzuführen,

    8.      Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,

    9.      Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.

     (3)   Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 2 Ziff. 4) kann nur versagt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht.

     (4)   Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Stellen betreten werden.

      

    § 3

    Umgang mit Hunden

     (1)   Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind Sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.

     (2)   Blindenhunde sind von der Anleinpflicht nach Absatz 1 ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. Weiterhin ausgenommen sind Jagdhunde, jedoch nur bei berechtigter Jagdausübung. Ausgenommen sind auch Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, wenn sich die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können.

     

    (3)   Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen. Ferner ist es verboten, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.

     (4)   Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.

     

    § 4

    Anordnungen des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde

    Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.

     

     § 5

    Ausnahmen

     (1)   Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.

     (2)   Die Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung gelten nicht für Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

     

     § 6

    Zuwiderhandlungen

     (1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen

     1.      entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 1 in aggressiver oder störender Form bettelt,

     2.      entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 2 im Zustand deutlicher Trunkenheit verweilt und hierdurch
              die öffentliche Ordnung stört,

     3.      entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet,

     4.      entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen
              zweckfremd benutzt oder verunreinigt,

     5.      entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte entfernt,

     6.      entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und
              Spielplätze, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht 
              bestimmte Orte bringt,

     7.      entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 7 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt,

     8.      entgegen § 2 Abs. 1Ziff. 8 Satz 1 Abfälle wegwirft oder liegenlässt,

     9.      entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 8 Satz 2 nicht unverzüglich den ordnungsgemäßen 
             Zustand wiederherstellt.

     

    (2)  Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen

     1.      entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,

     2.      entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball
              spielt, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu
              erwarten ist,

    3.      entgegen § 2 Abs.  2 Ziff. 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder
             verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet,

    4.      entgegen § 2 Abs.  2 Ziff. 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu
            
    gewerblichen Zwecken verteilt,

    5.      entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kin­derfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt,

    6.      entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 6 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten oder zweckfremd aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert,

    7.      entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 7 auf Haltesstellen des öffentlichen Personennahverkehrs bzw. den dazugehörigen öffentlichen Anlagen alkoholische Getränke verzehrt oder auf Kinderspielplätzen alkoholische Getränke verzehrt oder mitführt,

    8.      entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 8 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet,

    9.      entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 9 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt.

    10.        entgegen § 2 Abs. 4 Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen ohne Freigabe an die Öffentlichkeit oder nach Freigabe außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betritt.

     

    (3)  Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

     1.      entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage nicht anleint,

    2.      entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern.

    3.      entgegen § 3 Abs. 3 Hunde ohne geeigneten Führer in öffentlichen Anlagen ausführt oder frei umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt,

    4.      entgegen § 3 Abs. 4 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,

    5.      entgegen § 4 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.

     

    (4)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ord­nungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

     

    (5)  Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können gemäß § 48 Abs. 3 POG in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6 und 7 sowie § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 eingezogen werden.

     

     

     

    (6)  Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 POG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich.

     

     

     

     

    § 7

    Inkrafttreten

     

    (1)   Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 POG am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

     

    (2)   Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Schweich vom 11.07.2000 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft.

     

     

     

     

    Schweich, den 15.08.2006

    Verbandsgemeindeverwaltung Schweich

    als örtliche Ordnungsbehörde

     

    Berthold Biwer, Bürgermeister

  • Rechtsgrundlage